Jahrhundertelang waren Schwalben für uns ganz selbstverständliche Mitbewohner – nicht nur in unseren Dörfern und auf Bauernhöfen, sondern auch in unseren Städten. Heute finden sie leider immer
seltener geeignete Nistmöglichkeiten und auch das Nahrungsangebot wird knapp.
Schwalbenfreundliches Haus
Sind Schwalben bei Ihnen willkommen? Dann zeigen Sie es mit Ihrer NABU-Plakette. Bewerben Sie sich bei uns. mehr
Heike Grunewald vom NABU Rügen (links) überreicht die Plakette an zwei schwalbenfreundliche Familien im Ort .
Helfen Sie mit, dass Schwalben wieder mehr Lebensräume finden und machen Sie Ihr Haus schwalbenfreundlich. mehr
Mehl- und Rauchschwalben sind nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Arten und sollen durch die Umsetzung der Naturschutzgesetze des Bundes (§ 44 BNatSchG) und der Länder in ihren Beständen erhalten werden.
Die Entfernung von Nestern während der Brutzeit ist zudem ein Straftatbestand gemäß Tierschutzgesetz, weil dadurch Jungvögel getötet werden.
Auch in ihrer Abwesenheit genießen Schwalbennester bzw. deren Überbleibsel den Lebensstätteschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Bei Mehl- und Rauchschwalben handelt es sich nämlich um nesttreue Vogelarten, die alte Nester wieder benutzen bzw. neue bevorzugt an alter Stelle errichten. Nach der Rechtsprechung sind Brutstätten nesttreuer Arten auch während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln geschützt.
Sogar Reste von Schwalbennestern sind geschützt, denn sie bilden den Ansatzpunkt für den Wiederaufbau des Nestes bzw. die Anknüpfungsstelle für eine Wiederbesiedlung.
Ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot liegt übrigens auch dann vor, wenn Nester unbrauchbar gemacht werden, etwa durch das Versperren des Einflugloches durch Anbringen von Werbetafeln, Baunetzen etc.. Gleiches gilt, wenn Kotbretter bewusst zu hoch angebracht werden, so dass die Mehlschwalben wegen des geringen Abstandes die Nester nicht mehr nutzen.
Zur Rechtslage finden Sie hier einen ausgezeichneten Artikel des Informationsdiensts Umweltrecht e.V. (IDUR).